Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vcons - Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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 1.     Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Lieferungen und Leistungen von Vcons erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die den Produkten beiliegenden Lizenzbedingungen der Hersteller werden in die Überlassungsbedingungen von Vcons mit einbezogen und werden vom Kunden anerkannt. Abweichende Regelung müssen im Einzelfall vereinbart werden. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit und werden ausdrücklich zurückgewiesen. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

2.     Vertragsabschluss und Vertragsgegenstand

2.1.       Angebote von Vcons sind unverbindlich.

 

2.2.       Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Angebot (Auftrag). Vcons kann dieses Angebot nach ihrer Wahl innerhalb von 4 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Kunden innerhalb dieser Frist die bestellten Liefergegenstände geliefert oder die in Auftrag gegebenen Leistungen erbracht werden.

 

2.3.       Umfang und Beschaffenheit der von Vcons zu erbringenden Leistung richtet sich ausschließlich nach der schriftlichen Vereinbarung. Spätere Ergänzungen und Änderungen des Vertragsinhaltes bedürfen der Schriftform. Liefertermine oder Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindlich und somit nicht garantiert. Verbindliche Terminvereinbarungen sind ausdrücklich schriftlich als solche zu vereinbaren.               

 

2.4.       Konstruktions- oder Formänderungen der Liefergegenstände, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Liefergegenstände nicht erheblich geändert werden, und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind.

 

2.5.       Mehr- oder Minderlieferungen bei drucktechnischen Erzeugnissen bis zu 10 % gelten als vertragsgemäß und lösen weder Schadensersatz noch Gewährleistungsansprüche aus und können somit nicht beanstandet werden. Bei Sonderanfertigungen bzw. geringen Auflagen sind Abweichungen bis zu 20 % zulässig. Die Abweichungen müssen für den Kunden jedoch zumutbar sein.

 

2.6.       Vcons behält sich ausdrücklich das Recht zu Teillieferungen und -leistungen vor, wenn dies unter Berücksichtigung der Interessen von Vcons für den Kunden zumutbar ist.

 

2.7.       Vcons kann seine Leistungen durch Dritte erbringen lassen.

 

2.8.       Reaktionszeiten und Reparaturdauer sind nicht garantiert. Aussagen hierzu sind daher stets nur unverbindliche Einschätzungen. Es sei denn, es ist ein zusätzlicher und für den Kunden kostenpflichtiger Wartungsvertrag mit garantierten Zeiten zwischen dem Kunden und Vcons abgeschlossen.

 

2.9.       Die Einhaltung der Liefer- bzw. Leistungsverpflichtung seitens Vcons setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.   

3. Softwareüberlassung

 

3.1.       Vcons räumt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die Software in unveränderter Form durch ganzes oder teilweises Laden, Anzeigen, Ablaufen oder Speichern selbst zu nutzen. Das Nutzungsrecht gilt nur für die im Bestellschein bzw. in der Auftragsbestätigung bestimmte Art und Anzahl von Geräten und für die dort bestimmte Anzahl von Benutzern bzw. ggf. den dort aufgeführten geografischen Einschränkungen. Beabsichtigt der Kunde, die Software davon abweichend zu nutzen, bedarf dieses der vorherigen Zustimmung von Vcons und einer Ergänzung des Vertrages.

 

3.2.       Es gelten die mit der Software ausgehändigten Lizenzbestimmungen der jeweiligen Softwarehersteller.

 

3.3.       Die Verantwortung für die Auswahl der Software und deren Eignung für die beabsichtigten Verwendungen und Anwendungen trägt ausschließlich der Kunde. Eine Kompatibilität mit Geräten bzw. Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten beim Kunden wird nicht gewährleistet, es sei denn, es wurde im Einzelfall eine abweichende Vereinbarung getroffen. Dies gilt auch für notwendige individuelle kundenspezifische Anpassungen oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.

 

3.4.       Der Kunde ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der Kunde die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Gerätes zu löschen. Die Software mit derselben Software-Seriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Ein zeitgleiches Benutzen auf mehr als nur einer einzigen Zentraleinheit ist unzulässig.

 

3.5.       Der Kunde darf die Software in einem Netzwerk nutzen, wenn dies im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall hat der Kunde eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen zu unterbinden, es sei denn, der Kunde hat für jeden an das Netzwerk angeschlossenen Benutzer die Vergütung für die Software bzw. die von der Anzahl der Benutzer abhängige Netzwerklizenz entrichtet. Falls die Lizenz zur Nutzung durch mehrere Benutzerberechtigt, muss der Kunde angemessene Mechanismen oder Verfahren bereithalten, um sicherzustellen, dass die Zahl der Personen, die die Software benutzen, nicht die Zahl der Lizenznehmer übersteigt.

 

3.6.       Die Programmdokumentation kann nach Wahl von Vcons gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden. Das Eigentum an der gelieferten Dokumentation nebst Begleitmaterialien verbleibt bei Vcons. Dies gilt auch für Projekt- und Lösungsdokumentationen im Rahmen von Projekten, soweit nicht ausdrücklich eine abweichende individuelle Vereinbarung getroffen wurde.       

3.7.       Eine weitergehende Nutzung der Software und Dokumentation, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet, es sei denn zum eigenen Gebrauch des Kunden zu Archivierungs- und Sicherungszwecken. Wenn die Software auf von Vcons gelieferten Geräten vorinstalliert ist, ist Vcons bereit, auf Wunsch des Kunden diesem eine Softwarekopie zum Zwecke der Datensicherung auf einem externen Datenträger auf Kosten des Kunden zu liefern. Der Kunde hat dabei alphanumerische Kennungen, Marken und Urheberrechtsvermerke unverändert zu lassen und über den Verbleib des externen Datenträgers Aufzeichnungen zu führen, die Vcons auf Verlangen einsehen darf.

 

3.8.       Der Kunde hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen. Der Kunde wird auf seine Kosten sicherstellen, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Für den Verlust von Daten haftet Vcons nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

3.9.       Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des § 69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn Vcons nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen.

 

3.10.      Schutzrechts- oder sonstige Rechtsinhabervermerke auf den Datenträgern und der Benutzerdokumentation dürfen nicht entfernt werden.

 

3.11.      Werden dem Kunden in den die Software betreffenden Lizenzbedingungen des Herstellers weitergehende Nutzungsrechtsbeschränkungen auferlegt als in diesen Bedingungen der Vcons, so gelten die Nutzungsrechtsregelungen des Herstellers vorrangig.

 

3.12.      Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software weiterzuveräußern. Er besitzt ferner nicht das Recht einer Weiterlizenzierung.          

 

3.13.      Nach dem gegenwärtigen Stand der Technik bei Softwareentwicklung ist es trotz allergrößter Sorgfalt nicht möglich Software fehlerfrei zu erstellen, aus diesem Grund gilt eine Software als fehlerfrei, wenn sie in der im Handbuch oder der Hilfe beschriebenen Weise funktioniert. Das Gleiche gilt für Anpassungen, Änderungen und/oder Erweiterungen von Software.

 

3.14.      Auch bei im Auftrag des Kunden vorgenommenen Anpassungen, Änderungen und/oder Erweiterungen von Software erwirbt dieser nur das Nutzungsrecht an dem Programm. Das Eigentum verbleibt in jedem Fall bei der Vcons. Vcons ist in diesen Fällen auch berechtigt, anderen Kunden hieran gegen Gebühr ebenfalls ein Nutzungsrecht einzuräumen, auch wenn die Entwicklung durch den Kunden voll bezahlt wurde. Einen Anspruch auf Rückerstattung oder Provision aus einem zusätzlichen Verkauf hat der Kunde nicht.

 

3.15.      Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung der vorstehenden, so kann Vcons das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht nach erfolgloser Unterlassungsaufforderung mit Fristsetzung und angemessener Nachfristsetzung mit sofortiger Wirkung nach Ablauf der Nachfrist schriftlich kündigen, ohne dass die Lizenzgebühr rückerstattet wird.

 

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

 

4.1.       Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Installation eines Computersystems werden – soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart – vom Kunden auf seine Kosten und Verantwortung durchgeführt. Mehraufwendungen die Vcons durch fehlerhafte oder unzureichende Vorbereitungsmaßnahmen entstehen, hat der Kunde zu tragen. Sind die vorbereitenden Maßnahmen vom Kunden nicht rechtzeitig durchgeführt, so verlängert sich eine ggf. vereinbarte Frist zur Lieferung bzw. Leistung mindestens entsprechenden der eingetretenen Verzögerung. Dies jedoch nur dann, wenn Vcons nach Behebung der Störung terminlich in der Lage ist, die Leistung zu erbringen. Andernfalls erfolgt die Leistung seitens Vcons sobald diese kapazitätsbedingt hierzu in der Lage ist. 

 

4.2.       Der Kunde richtet die Arbeitsumgebung des Liefergegenstandes nach den Vorgaben von Vcons bzw. Herstellers her.

 

4.3.       Der Kunde trifft geeignete und zumutbare Maßnahmen für den Fall, dass der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß arbeitet oder Leistungen nicht vertragsgemäß ausgeführt werden, und zwar insbesondere durch Ausweichverfahren, Datensicherung, fortlaufende Überprüfung der Ergebnisse, Störungsdiagnose und detaillierte Beschreibung des Störungsbildes. Daten müssen aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Maßstab für die Zumutbarkeit ist die Branchenüblichkeit solcher Maßnahmen.

 

4.4.       Auf Anforderung von Vcons stellt der Kunde bei der Vertragserfüllung Lagerraum, Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das ggf. aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung. Leitungskosten trägt der Kunde.

 

4.5.       Der Kunde wirkt bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit. Der Kunde ermöglicht Vcons auf Anforderung Zugang mittels Datenfernübertragung.

 

4.6.       Der Kunde wird zusammen mit den Liefergegenständen nur Zubehör und Betriebsmittel verwenden, die den Spezifikationen des Herstellers des Liefergegenstandes entsprechen.

 

5. Verzug des Kunden

 

5.1.       Bleibt der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände bzw. der Leistung länger als vierzehn Tage ab Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige von Vcons in Verzug, so kann Vcons dem Kunden eine Nachfrist von vierzehn Tagen zur Annahme des Liefergegenstandes bzw. der Leistung setzen.

 

5.2.       Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist Vcons berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

5.3.       Der Nachfristsetzung bedarf es nicht, wenn der Kunde die Annahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht imstande ist.

 

5.4.       Verlangt Vcons Schadensersatz, so beträgt dieser 50 % des Preises der Liefergegenstände bzw. der Leistung. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn Vcons einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.

 

5.5.       Vcons kann im Fall des Annahmeverzuges des Kunden Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die sie für die erfolglose Bereitstellungsanzeige sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der Liefergegenstände machen musste.       

 

5.6.       Kommt der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen an Vcons in Verzug, ist der Kunde nach Mahnung auf Verlangen zur Herausgabe der gelieferten und in seinem Besitz befindlichen Gegenstände verpflichtet. Die Rücknahme bzw. die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch Vcons ist kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht Vcons dies ausdrücklich erklärt hat oder das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Vcons ist nach vorheriger Androhung berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand zu verwerten und sich aus dessen Erlös zu befriedigen.


6. Gefahrübergang und Annahme

 

6.1.       Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Kunden über. Dies auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Vcons noch andere Leistungen übernommen hat oder bei Rücksendung nach Mängelbeseitigung.

 

6.2.       Auf Wunsch des Kunden werden auf seine Kosten die zu versendenden Liefergegenstände durch Vcons gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschaden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert. Transportschäden sind vom Kunden unmittelbar gegenüber dem Transportunternehmen geltend zu machen.

 

6.3.       Verzögert sich der Versand infolge von vom Kunden zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr vom Tage der Versendungsbereitschaft auf den Kunden über.

 

 

6.4.       Vcons stellt eine vertragsgemäße erbrachte Dienstleistung (erstellte Software und/oder Hardware- bzw. Software-Installation) durch unverzügliche Anzeige gegenüber dem Kunden zur Abnahme bereit. Die Lieferung der Dienstleistung steht der Anzeige gleich. Nimmt der Kunde nach Bereitstellung der Dienstleistung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung das Werk nicht ab, so gilt die Dienstleistung eine Woche nach Bereitstellung als abgenommen. Eine Nutzung der Dienstleistung durch den Kunden, gleichgültig ob ganz oder teilweise, steht der Abnahme gleich.

 

7. Preise, Zahlungsbedingungen

 

7.1.       Es gelten die vereinbarten Preise. Ist im Bestellschein bzw. der Auftragsbestätigung kein Preis bestimmt, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise gemäß der im Internet veröffentlichten Preisliste zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Preise stets ab Sitz der Firma Vcons und zuzüglich Verpackungs-, Transportkosten und Kosten der Transportversicherungen. In Geräte- und Softwarepreisen sind Vergütungen für Datenträger, Betriebsmittel, Zubehör, Installation, Einweisung, Schulung und Reisekosten nebst Wegezeiten nicht enthalten und werden gesondert berechnet.

 

7.2.       Die Rechnungen von Vcons sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt ohne Abzug zu zahlen. Teilleistungen werden mit ihrer Ablieferung in Rechnung gestellt. Bei Mitnahmekäufen ist der Rechnungsbetrag sofort bar fällig.

 

7.3.       Die Übertragung des Vertrages vom Kunden auf ein Leasingunternehmen, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.   

 

7.4.       Ist die Leistung seitens Vcons mehr als 4 Monate nach der Auftragserteilung zu erbringen und tritt auf Seiten von Vcons eine wesentliche Änderungen der preisbildenden Faktoren – insbesondere der Lizenz- und Personalkosten - ein, so ist Vcons berechtigt, entsprechend der Erhöhung dieser Faktoren eine Preisanpassung vorzunehmen. Im Falle einer Veränderung des vereinbarten Preises von mehr als 3%, hat der Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht.

 

7.5.       Bei Zahlungsverzug ist  Vcons berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) zu fordern. Kann ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden, so ist Vcons berechtigt, diesen geltend zu machen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass Vcons ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder der Schaden wesentlich niedriger ist.

 

7.6.       Vcons ist nicht zur Annahme von Schecks- und Wechseln verpflichtet. Akzeptierte  Scheck- und Wechsel gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.     

 

7.7.       Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrechte nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Vcons anerkannt sind.

 

7.8.       Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde – soweit keine abweichende Vereinbarung erfolgt ist - zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

8.1.       Vcons behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Wenn der Wert aller Sicherungsrechte, die Vcons zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, ist der Kunde berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

 

8.2.       Der Kunde wird im Eigentum von Vcons befindliche Liefergegenstände bis zur berechtigten Übergabe an einen Dritten gemäß den nachstehenden Bestimmungen gegen Verlust und Zerstörung versichern.

 

8.3.       Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit ist dem Kunden bis auf Widerruf und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von dem Käufer Zug um Zug Bezahlung erhält oder sich seinerseits das Eigentum vorbehält, bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.            

 

8.4.       Bei Lieferungen ins Ausland wird der Kunde dafür Sorge tragen, dass für Vcons ein dem verlängerten Eigentumsvorbehalt entsprechendes Sicherungsrecht eingeräumt wird.  

 

8.5.       Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes, so tritt der Kunde bereits seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung mit allen Nebenrechten sicherungshalber jetzt an Vcons ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Vcons nimmt diese Abtretung an. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, so tritt der Kunde von Vcons mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Forderung ab, der dem Preis des Liefergegenstandes entspricht.

 

8.6.       Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Sachen steht Vcons Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Preises des verarbeiteten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache ergibt. Erwirbt der Kunde Alleineigentum an der neuen Sache, sind sich Vcons und der Kunde darüber einig, dass der Kunde Vcons Miteigentum an der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Preises des Liefergegenstandes zum Preis der anderen Sache einräumt. Veräußert der Kunde die neue Sache, gilt Nr. 8.3 entsprechend.

 

8.7.       Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretene Forderung treuhänderisch für Vcons einzuziehen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Konkurs, Vergleich, Gesamtvollstreckung), Wechselprotest oder vergleichbaren Anhaltspunkten, die eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden nahelegen, ist Vcons jedoch berechtigt, die Einziehungsbefugnis und das Weiterveräußerungsrecht des Kunden zu widerrufen. In diesen Fällen ist Vcons zudem berechtigt, die Sicherungsabtretung offenlegen bzw. kann die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Käufer verlangen und die abgetretenen Forderungen verwerten.

 

8.8.       Bei einem berechtigten Interesse von Vcons hat der Kunde von Vcons die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen Dritte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen auszuhändigen. Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstige Zugriffe Dritter hat der Kunde Vcons unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde trägt die Kosten der Abwehr solcher Zugriffe Dritter.       

 

9. Gewährleistung bei Mängel und Verjährung

 

9.1.       Ist der Kunde Verbraucher, verjähren Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und/oder Sachmängel bei neu hergestellten Waren und Werkleistungen in 2 Jahren und bei gebrauchten Waren in einem Jahr.       

9.2.       Ist der Kunde Vollkaufmann, verjähren Ansprüche und Rechte des Käufers wegen Rechts- und/oder Sachmängel bei neu hergestellten Waren und Werkleistungen in 1 Jahr und ist für gebrauchte Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

 

9.3.       Die Verjährung beginnt jeweils mit dem Lieferdatum.         

 

9.4.       Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht des § 377 HGB.

 

9.5.       Vcons ist beim Vorliegen von Mängeln nach eigener Wahl berechtigt, diese zu beheben oder mangelhafte Produkte auszutauschen bzw. die Leistung nachzubessern oder neu zu erbringen. Macht Vcons hiervon Gebrauch, kann der Kunde  Rücktritt oder Minderung erst dann verlangen, wenn die Nachbesserung bzw. Nachlieferung fehlschlägt oder Vcons diese nicht in angemessener Frist erbringt bzw. hiermit in Verzug gerät. Schadensersatz bzw. Aufwandsersatz ist bei Mängelansprüchen ausgeschlossen, soweit nicht nach Ziffer 11 gehaftet wird. Allerdings hat Vcons die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit die Aufwendungen nicht darauf beruhen, dass die Produkte nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden sind, es sei denn die Verbringung entspricht deren bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ausgetauschte Teile gehen entschädigungslos in das Eigentum von Vcons über. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten werden weder Verjährungsfristen verlängert noch treten neue in Kraft.

 

9.6.       Dem Kunden ist bekannt, dass Standardsoftware nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Vcons übernimmt keine Gewähr, dass die Programmfunktionen der vom Kunden ausgewählten Software dessen Anforderungen genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl (Soft- und/oder Hardware) zusammenarbeiten. Die Software gilt als mängelfrei, wenn sie in der im Handbuch oder der Hilfe beschriebenen Weise funktioniert. Die Mängelansprüche umfassen nicht die Behebung von Mängeln, die darauf beruhen, dass andere Komponenten der Kundensystemumgebung nicht in der Lage sind, Daten fehlerfrei zu verarbeiten und mit Vcons Produkten korrekt auszutauschen, es sei denn, diese Eigenschaft wurde ausdrücklich zugesichert.

 

9.7.       Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl von Vcons je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Softwareversion oder durch sogenannte Patches oder bei geringfügigen Fehlern durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers berichtigt.

 

9.8.       Jegliche Mängelansprüche entfallen, sofern ein etwaiger Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von Vcons Produkte verändert, unsachgemäß benutzt oder repariert hat oder Produkte nicht den Vcons bzw. den Hersteller Richtlinien gemäß installiert, betrieben und gepflegt worden sind. Erfolgt die Mängel-rüge zu Unrecht, ist Vcons berechtigt, die Vcons entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu bekommen.

 

9.9.       Die Erbringung von Gewährleistungspflichten kann Vcons auch durch seine ErfüllungsgehiIfen (z. B. Hersteller oder Subunternehmer) durchführen lassen.

 

10. Herstellergarantien von Dritten       

 

Ist Vcons nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und hat der Hersteller Vcons eine über die Ziffer 9 hinausgehende Garantie gewährt, wird Vcons den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen. Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers steht Vcons nicht ein.

 

11. Haftung von Vcons

 

Vcons haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Vcons, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden, sowie in den Fällen in denen zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, für Körperschäden und wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.         

Im Falle einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung durch Vcons oder durch einen Erfüllungsgehilfen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.     

Besteht der Schaden aus der Vernichtung von Daten hat der Kunde sicherzustellen, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung ist dabei der Höhe nach auf den Aufwand beschränkt, der bei Erfüllung dieser Verpflichtung des Kunden zur Rekonstruktion der Daten erforderlich ist. Ein darüber hinausgehender Schaden wird nicht ersetzt, insbesondere besteht kein Anspruch auf entgangenem Gewinn oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden. Für konkurrierende deliktische Ansprüche gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

 

Eine weitergehende Haftung von Vcons ist ausgeschlossen.


12. Ausfuhrgenehmigungen

 

Die Ausfuhr der Liefergegenstände und des technischen Know-hows kann in- und ausländischen Ausfuhrkontrollbestimmungen unterliegen. Der Kunde verpflichtet sich, alle einschlägigen Ausfuhrkontrollbestimmungen zu beachten und diese Verpflichtung einem eventuellen Abnehmer gleichfalls aufzuerlegen.


13. Schutzrechte Dritter        

 

Der Kunde verpflichtet sich, Vcons von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Vcons auf  Verlangen und auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Vcons ist berechtigt, aufgrund einer Schutzrechtsbehauptung eines Dritten notwendige Softwareänderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.


14. Widerrufsrecht für Verbraucher bei Fernabsatzverträgen

 

Kommt der Vertrag ausschließlich unter Verwendung von sogen. Fernkommunikationsmitteln zustande (z.B. per E-Mail oder Telefax) und ist der Auftraggeber Verbraucher so hat er das Recht, die Anmeldung/Beauftragung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Annahmebestätigung ohne Begründung schriftlich zu widerrufen. Nach Ausübung des Widerrufsrechtes werden eventuell erfolgte Zahlungen zurückerstattet. Zur Fristwahrung genügt die nachgewiesene rechtzeitige Absendung des Widerrufs an die Adresse von Vcons. Dieses Widerrufsrecht erlischt, sobald während des 14-Tageszeitraumes Vcons vereinbarungsgemäß mit seiner Leistungserbringung begonnen hat.                 

15. Datenschutz

Vcons wird die vom Auftraggeber überlassenen Daten vertraulich behandeln und nur im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzen. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Beauftragung damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zur Erfüllung des Vertragszweckes gespeichert und verarbeitet werden.


16. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, wird als Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten das für den jeweiligen Sitz von Vcons örtlich zuständige Gericht – zurzeit Wiesbaden - vereinbart. Vcons ist jedoch berechtigt, im Einzelfall auch am Geschäftssitz des Auftraggebers oder vor jedem anderen zuständigen Gericht zu klagen.         

Erfüllungsort für Leistungserbringung durch Vcons und die Zahlung des Auftraggebers ist - soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde - der Sitz von Vcons.  

Die Rechtsbeziehung zwischen Vcons und dem Auftraggeber  unterliegt ausschließlich deutschem Recht, auch wenn der Auftraggeber seinen Firmensitz im Ausland hat oder die Leistungserbringung ganz oder teilweise im Ausland erfolgt. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) in der jeweils aktuellen Fassung findet keine Anwendung.

 

17. Abschließende Bestimmungen

 

17.1. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so sind die nach diesen Bedingungen einem Kaufmann gegenüber anzuwendenden Bestimmungen gleichfalls anzuwenden.

 

17.2. Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von Vcons übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus diesem Vertrag.

 

17.3. Der Kunde hat seinen Wohnsitz- oder Sitzwechsel sowie Änderungen in der Rechtsform und den Haftungsverhältnissen seines Unternehmens Vcons unverzüglich anzuzeigen.

 

17.4. Hat der Kunde seinen (Wohn-)Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aber innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, ist er zur Einhaltung der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Der Kunde ist verpflichtet, seine Umsatzsteueridentifikationsnummer an Vcons bekanntzugeben und die notwendigen Auskünfte bezüglich seiner Unternehmereigenschaft, der Verwendung und des Transports der Liefergegenstände und der statistischen Meldepflicht an Vcons zu erteilen.

 

18. Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Gültigkeit der anderen Bestimmungen unberührt.         

Anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen soll, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten.